Seit Anfang dieses Jahres können Private im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie sich durch eine vermeintlich verfassungswidrige Regelung benachteiligt fühlen. Der Gesetzgeber hatte aber den als Rechtsschutzinstrument gedachten Parteiantrag in zahlreichen Ausnahmebestimmungen – so auch in Außerstreitverfahren nach § 37 MRG – für ausgeschlossen erklärt. In einem amtswegig eingeleiteten Prüfungsverfahren nahm das Höchstgericht die Ausnahmebestimmung des § 37 MRG unter die Lupe und befand: „Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch Private in diesen Angelegenheiten ist zulässig“ Und hob die gesetzliche Ausnahmebestimmung auf…