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Mai: Wohnen müssen wir alle

Es besteht kein Zweifel daran, dass Wohnen ein elementares Grundbedürfnis ist. Damit handelt es sich aber nicht automatisch um ein Grundrecht, also um ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Vorschrift in Verfassungsrang gegenüber dem Staat eingeräumt ist und sich dadurch von sonstigen, nur durch einfaches Gesetz geregelten Rechten unterscheidet.

Dass das Recht auf Wohnen kein Grundrecht ist, liegt vor allem daran, dass es wie die meisten anderen sozialen Ansprüche faktisch nicht durchsetzbar ist. Denn wie sollte ein Einzelner beispielsweise ein „Recht auf Arbeit“ gegenüber dem Staat durchsetzen können?
Wenn nun der Staat dem Einzelnen mangels Durchsetzbarkeit keine Garantie auf ein „Recht auf Wohnen“ abgeben kann, entbindet ihn das aber nicht von seiner Verantwortung, für das Wohlergehen der Bevölkerung zu sorgen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies zunächst einmal, dass den Staat bei Gestaltung seiner Wohnpolitik die Aufgabe trifft, um ausreichend Wohnraum für die in diesem Land lebenden Menschen zu schaffen. Im Rahmen der Sozialpolitik ist die öffentliche Hand zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gefordert, um Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen eine soziale Unterstützung zukommen zu lassen.
In Österreich werden – nach meiner Ansicht unzulässigerweise – Aufgaben der öffentlichen Hand auf den privaten Vermieter überwälzt:
Sozialer Wohnbau, also staatlich geförderter Wohnbau in Form von Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen umfasst mehr als 60% des gesamten österreichischen Mietwohnungsbestandes. In Wien ist der Anteil an Mietwohnungen prozentuell am höchsten und demgemäß ist auch der Anteil des öffentlichen Mietsektors groß. Groß ist mittlerweile auch dessen Fehlbelegung aufgrund mangelnder sozialer Treffsicherheit. Zahlen belegen, dass die Einkommensverteilung im öffentlichen Mietsektor mit sozialer Bedürftigkeit schon lange nichts mehr gemein hat. Zurückzuführen ist dies auf die mangelnde Berücksichtigung der Haushaltsentwicklungen nach erfolgtem Eintritt und extensive Eintrittsrechte. Die Folge davon ist, dass rund 50% der Bevölkerung, deren Einkommen weniger als 60% des Medians ausmacht, auf den privaten Mietsektor ausweichen müssen, obwohl wir einen so großen Anteil an Wohnungen im Bereich der öffentlichen Hand haben.
Dem – speziell von Mietervertretern vorgebrachten – Argument der sozialen Durchmischung im sozialen Wohnbau lässt sich einfach und wirkungsvoll begegnen: Nicht nur im privaten Mietsektor, sondern auch im sozialen Wohnbau sollte ein angemessener Mietzins vorgeschrieben werden können. Im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit ist einkommensschwachen Personen hingegen im Rahmen der Subjektförderung bei Wohnungen der öffentlichen Hand ein Nachlass auf diesen Mietzins zu gewähren. Die Förderwürdigkeit muss in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden, um auch weiterhin in den Genuss einer Unterstützung zu gelangen. Ist diese nicht mehr gegeben, erfolgt eine Anhebung des Mietzinses. Diese Mehreinnahmen können im Rahmen der Subjektförderung und im sozialen Wohnbau für Neubauten Verwendung finden. Mit diesen Mehreinnahmen werden daher förderwürdige Personen unterstützt, die keine Wohnung im „Gemeindebau“ erhalten, weil diese von jemand besetzt ist, der nicht förderwürdig ist. Die Botschaft ist daher klar: „Menschen fördern und nicht Mauern!“
Mit einer derzeit in Begutachtung befindlichen Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) sollen künftig bei der Vergabe von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen in erster Linie österreichische Staatsbürger (und diesen gleichgestellte Personen, also EU-Bürger) bevorzugt behandelt werden. Angehörigen von Drittstaaten, die sich weniger als fünf Jahr in Österreich aufhalten, soll die Möglichkeit in einer Sozialwohnung zu leben, verwehrt werden. Damit verbleibt „nur“ mehr noch der private Mietsektor, womit wieder private Vermieter soziale Aufgaben der öffentlichen Hand übernehmen und Wohnraum zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung stellen sollen.
Es soll daher den privaten Vermietern erneut eine Aufgabe der öffentlichen Hand überbunden werden. Jene Wohnungssuchende aus Drittländern, die bislang Anspruch auf Wohnversorgung im „sozialen Wohnbau“ hätten, werden ja dennoch Wohnungen benötigen und auf den privaten Wohnungsmarkt drängen. Dies ohne, dass den Privaten dafür verbesserte Instrumente zur Wohnungsbereitstellung in die Hand gegeben werden. Nach wie vor bleibt das enge Korsett von steuerlichen investitionsfeindlichen Vorschriften und anachronistischen wirtschaftsfeindlichen mietrechtlichen Vorschriften unverändert bestehen.
Die Politik stellt also fest, dass die Wohnversorgung mit Wohnungen aus der öffentlichen Hand, obwohl diese sicher 60 % Mietmarktes haben, auch auf Grund der mietrechtlichen Vorschriften nicht so gut funktioniert, wie man das will.
Die Lösung kann aber nicht sein, dass Wohnungssuchende einfach auf den privaten Wohnmarkt verwiesen werden, der ja jetzt schon zu ca. 50 % an sich Förderwürdige aufzunehmen hat.
Das wäre ungefähr so, als würde vorgeschrieben, dass weil der öffentliche Verkehr nicht gut funktioniert, jeder an der Straßenbahnhaltestelle zum nächsten PKW gehen kann, einsteigen darf und vom Lenker bzw. Eigentümer des Fahrzeuges verlangen darf, dass er zu ganz streng limitierten Preisen zur Endstation der Straßenbahnlinie gebracht wird, weil im Auto „ohnehin Platz“ sei.
So absurd das beim privaten Auto klingt, bei der Wohnversorgung ist dies schon immer das Denken in der Vergangenheit gewesen.
Wir hoffen – auch im Sinne des Regierungsprogramms der jetzigen Regierung – , dass hier die alten verkrusteten Vorschriften aufgebrochen werden.
Unter gewissen Voraussetzungen kann auch in Grundrechte in bestimmtem Umfang eingegriffen werden. Gehen die Eingriffe aber so weit, dass die Überlassung von bezahlbarem Wohnraum als Aufgabe der privaten Vermieter gesehen wird, aus der dem Eigentümer auch kein Gewinn erwachsen soll, wird Eigentum seiner ursprünglichen Bedeutung entkleidet.
Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden: Die Versorgung von einkommensschwachen Personen liegt nicht in der Verantwortung der privaten Vermieter, sondern ist ganz klar eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer sozialen Wohnpolitik!
Genau deshalb wird der soziale Wohnbau ja vom Gesetzgeber privilegiert (z.B. Steuerfreiheit und Förderungen). Man muss ihm die Chance geben, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Das funktioniert mit einer Mietrechtsliberalisierung für alle und Steuererleichterungen auch für die Privaten.

 

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