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Jänner: Haus-Rat

Eigentum bedeutet Freiheit, ermöglicht Sicherheit und schafft Unabhängigkeit. Wer eine oder mehrere Immobilien besitzt, weiß, welche Verantwortung damit einhergeht. Um sich bestmöglich um den eigenen Besitz zu kümmern, bedarf es kompetenter Hilfestellung bei auftauchenden Fragen und laufender Befassung mit dem Thema Immobilien.

Noch im alten Jahr wurde das 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz novelliert. Unverändert geblieben ist, dass ein Mietvertrag wegen eines Mietzinsrückstands aus dem 2. Quartal 2020 bis Ende Juni 2022 weder gekündigt noch wegen qualifizierten Mietzinsrückstands aufgehoben werden kann, die Frist für die gesetzliche Stundung wurde hingegen vom 31.12.2020 auf den 31.3.2021 verlängert. Das bedeutet, dass erst ab dem 1.4.2021 offene Mietzinse aus dieser Periode bei covid-bedingter Liquiditätseinschränkung – mit Verzugszinsen von höchstens 4 % – gerichtlich eingeklagt werden können. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Verwendung der Kaution zur Begleichung des Rückstands ist zulässig, sofern dies nicht mit der Verpflichtung des Mieters zur Wiederauffüllung bis 31.3.2021 verknüpft wird.

Der ebenfalls im Frühjahr 2020 coronabedingt geschaffene Räumungsaufschub aufgrund eines dringenden Wohnbedürfnisses der verpflichteten Partei konnte bis längstens 31.12.2020 auf die Dauer von maximal sechs Monaten beantragt werden. Auch diese Frist wurde ebenfalls noch im alten Jahr auf den 30.6.2021 verlängert. Der ÖHGB hatte wiederholt kritisiert, dass diese Bestimmung völlig undifferenziert und ohne Einschränkungen eine Aufschiebung aus jedweden Gründen – also auch etwa bei einer Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens – ermöglicht.

Mit den „größten Fallen“ im Bereich der Vermietung beschäftigt sich die im Jänner erschienene Ausgabe des Wirtschaftsmagazins „Gewinn“ mit einem Beitrag des ÖHGB. Ob es um Befristung, Ermittlung der Mietzinshöhe, Kündigung und Wohnungsrückgabe geht, es ist wichtig, sich rechtzeitig Rat, Tipps und Unterstützung von ExpertInnen zu holen. Greifen Sie bei auftauchenden Fragen auf das Beratungsangebot unserer Landes-, Bezirks- und Ortsverbände zurück und nützen Sie die zahlreichen Serviceleistungen, die mit Ihrer Mitgliedschaft verbunden sind. Holen Sie sich aktuelles Wissen aus unserer Verbandszeitung und informieren Sie sich auf der Website des ÖHGB über die Aktivitäten, die wir in Ihrem Interesse setzen.

In der nächsten Ausgabe von Haus & Eigentum erhalten Sie wie in den Jahren zuvor eine topaktuelle Ausgabe der Broschüre „Immobilien und Steuern“, damit Sie auch in steuerlicher Hinsicht auf dem letzten Stand sind.

Alles Gute im Neuen Jahr!

Österr. Haus- & Grundbesitzerbund, Landesgerichtsstraße 6, A-1010 Wien, Tel. +43 (0)1 505 74 00, Email: office@oehgb.at
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