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April: Unter falschen Prämissen

Seit dem ersten Lockdown ist mehr als ein Jahr vergangen. Auch der Haus- und Grundbesitz erlebt herausfordernde Zeiten. Zahlreiche offene (Rechts-)fragen harren einer abschließenden Klärung. Dafür wird es allerdings noch längere Zeit brauchen. Der Politik hingegen muss klar sein, dass die Belastungen des Eigentums an ihre Grenzen stoßen.

Geschäftsraummieten – Kein Fall gleicht dem anderen

Die Palette an behördlichen Vorgaben und Maßnahmen – angefangen bei den Betretungsverboten bis hin zu mehr oder weniger weitgehenden Restriktionen und Auflagen in der Benützung (z.B. Abstandsregelungen, Einschränkungen der Öffnungszeiten) – haben sich auf die Komplexität der Fälle ausgewirkt. Eine zweifelsfreie Beurteilung über die Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs und des damit verbundenen Ausmaßes ist damit nicht einfach möglich. All diese Fälle weisen eine unterschiedliche Bandbreite an Betroffenheit auf und erfordern eine individuelle Befassung im Einzelfall.

In der Fachwelt kursieren mittlerweile zahlreiche unterschiedliche Meinungen. Bisher gibt es gerade einmal zwei bezirksgerichtliche Urteile und eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen in zweiter Instanz, die klarerweise zahlreiche Fragen offenlassen. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.

Umsätze sind auch das Ergebnis guten oder schlechten Wirtschaftens und tragen eine stark subjektive Komponente in sich. Sie können daher nicht generell als Maßstab, sondern als Chance gesehen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die ins Leben gerufenen umfänglichen Unterstützungsmaßnahmen entsprechend dem politischen Willen nur für operative Unternehmen eingerichtet wurden und nicht auch für Unternehmen mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten.

Nach wie vor erhalten private VermieterInnen keine nennenswerte Unterstützung der öffentlichen Hand – was auch aus dem Blickwinkel der Ordnungspolitik im hohen Maße kritikwürdig ist, will man nicht das Privateigentum insbesondere der kleinen und mittleren EigentümerInnen im Immobilienbereich abschaffen – eine Zielsetzung, die auch demokratiepolitisch nicht zu rechtfertigen wäre.

Aussetzen der Indexanpassung – Mangelnder Respekt vor dem Eigentum

Der mit Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen beschlossene Entfall der Indexierung bei den Richtwert- und Kategorie-Mieten ist ein Geschenk an eine große Schar ohnehin privilegierter MieterInnen von preisgeregelten Wohnungen. Die Kosten für diese „Populismus-Masche“ tragen aber andere, nämlich die EigentümerInnen. Weder kann dieser Aktion entsprechende Treffsicherheit beschieden werden noch wird damit der Wirtschaft unter die Arme gegriffen.

 Ärgerlich stimmt, dass diese von der SPÖ ausgehende Aktion in der SPÖ-geführten Stadt Wien in eigenen Belangen völlig anders gehandhabt wird. Die durch Gesetz vorgesehene Inflationsanpassung bei den Gebühren Abfall, Wasser und Kanal wird – trotz enormer Überschüsse – ungeniert durchgeführt.

Es ist bedenklich, dass von den politischen Verantwortungsträgern völlig außer Acht gelassen wird, wie sehr derartige Eingriffe das Vertrauen in die Sicherheit von Verträgen ramponieren und schleichend das Eigentum aushöhlen. Diese Aktion zeugt von mangelndem Respekt vor dem Eigentum.

 

Bestellerprinzip – Ein „Angebotsfresser“ –

Man muss das Rad nicht neu erfinden bzw. denselben Fehler tausend Mal machen:

Seit der Einführung eines sogenannten Bestellerprinzips im Jahr 2015 hat sich das Angebot an Wohnungen auf dem deutschen Markt deutlich verringert. Wohnungen werden seitdem vermehrt von Privat an Privat vergeben und das, was durch Makler auf den Markt gelangt, wird Suchenden oftmals in Form von Massenbesichtigungen präsentiert.

In Österreich würde die Beratung durch den Makler fehlen, die Vergabe im Familien- und Bekanntenkreis steigen usw. Das kann nicht ernsthaft gewünscht sein, nur um ein Schlagwort zu erfüllen.

Obwohl sich anhand der deutschen Situation zeigt, dass das Bestellerprinzip keine probate Maßnahme ist, um Wohnkosten zu minimieren, hält die österreichische Regierung an dem im Koalitionsübereinkommen festgeschriebenen Bestellerprinzip hartnäckig fest. Hier ist auch noch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum deutschen Vermieter ein heimischer Vermieter einer preisgeregelten Wohnung die Kosten der Vermittlungsprovision nicht „einpreisen“ kann. Diese Ausgaben beschränken den ohnehin regulierten Mietzins beträchtlich (und sollten daher keinesfalls in diesem Bereich zur Anwendung gelangen). Auch werden solche Maßnahmen das Anbot deutlich reduzieren.

Es gibt also noch genug zu tun!

Österr. Haus- & Grundbesitzerbund, Landesgerichtsstraße 6, A-1010 Wien, Tel. +43 (0)1 505 74 00, Email: office@oehgb.at
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