Die am 28. Juni beschlossene Novelle zur Wiener Bauordnung wurde – entgegen den Ankündigungen – ohne externes Begutachtungsverfahren im Schnellverfahren durchgeführt und erweist sich nicht nur als eigentumsfeindlich, sondern auch kontraproduktiv und investitionsschädlich.
Anfang April dieses Jahres war der Rathauskorrespondenz der Stadt Wien zu entnehmen, dass eine Novelle der Wiener Bauordnung in Vorbereitung sei. Wortwörtlich hieß es darin: „Die Novelle zur Wiener Bauordnung geht nun in die interne Begutachtung. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nach der vierwöchigen internen Begutachtung und einer Überarbeitung folgt der externe Begutachtungsprozess.“ Laut Rathauskorrespondenz wurde der Beschluss im Wiener Landtag für den 25. Oktober 2018 und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit Jahreswechsel angekündigt.
Doch dann kam alles ganz anders: Einige Wochen später stellten SPÖ und Grüne überstürzt (entgegen ihren Vorankündigungen) einen Initiativantrag, der in drei Teilbereichen eine vorgezogene Novelle der Bauordnung mit Inkrafttreten bereits am 1. Juli zum Inhalt haben sollte:
Dies betraf
- die de-facto Abschaffung der „technischen Abbruchreife“
- die Einbeziehung auch einzelner Häuser als Schutzzone sowie
- im Falle eines geplanten Abbruchs die Beibringung einer Bestätigung des Magistrats für alle Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht und bei deren Fehlen eine Abbruchbewilligung einzuholen ist.
Nur drei Tage vor dem geplanten Inkrafttreten wurde die Änderung der Wiener Bauordnung mit Stimmen von SPÖ, Grünen und FPÖ im Landtag beschlossen.
Gerade wenn es wie im konkreten Fall um Gesetzesvorhaben geht, mit denen so grundlegende Eingriffe ins Eigentumsrecht vorgenommen werden, ist schon aus demokratiepolitischen Gründen die Durchführung einer öffentlichen Begutachtung nicht nur vorgesehen, sie sollte selbstverständlich sein.
Umso schwerer wiegt die eilig vorgenommene Abkehr der Anfang April angekündigten Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Gesetzwerdungsprozess im Rahmen eines externen Begutachtungsverfahrens.
Derartige Partikularregelungen erschweren nicht nur die Errichtung neuer Gebäude und damit die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum, sondern sind auch als wesentliche Eigentumsbeschränkung äußerst bedenklich.
Mit dem „Schutz der historisch bedeutenden Bausubstanz“ wird dem Eigentümer ein weiterer Riegel vor die Tür geschoben und ihm angesichts der derzeitigen Rechtslage die gewinnbringende Bewirtschaftung seines Gebäudes weiter erschwert werden. Auch wirken sich solche Maßnahmen oft auf den Wiederverkaufswert einer Liegenschaft aus und sind damit ein Eingriff in die wirtschaftliche Substanz.
Die Forderungen von SPÖ und Grünen, im Althausbestand noch strengere Schranken in der Höhe des Mietzinses einzuführen, sind uns bereits bekannt. Anlässlich der Beschlussfassung der Novelle richtete die SPÖ einen Appell an den Bund, durch Einführung einer Mietzinsobergrenze die Mietpreise für Neubauten zu dämpfen. Dies in einer Zeit wo die Mietzinsbildung in diesen Objekten nicht mehr der wirtschaftlichen Realität entspricht.
Das ideologische Ziel dieser Aktionen ist klar: Es soll dem Hauseigentümer die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft durch die politisch gesetzten Rahmenbedingungen so erschwert werden, dass er sein Objekt nicht mehr wirtschaftlich betreiben kann. Das ist nicht nur wirtschaftsfeindlich, sondern auch eigentumsfeindlich; und es trifft letztlich alle Beteiligten: Vermieter, Mieter und Wirtschaftstreibende.