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April: Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt

Von der aktuellen Situation sind fast alle in Betracht kommenden Lebensbereiche erfasst. Dies gilt nicht nur für die Wirtschaft im engeren Sinn. Es ist auch der Gebäudesektor betroffen. Der ÖHGB ist in jeder Hinsicht bemüht, im Interesse aller Mitglieder eine bestmögliche Lösung zu erwirken.

Derzeit gibt es erhebliche Fragen zu den Auswirkungen des Shutdowns auf Mietverhältnisse. Dabei geht es nicht nur um jene Fälle, in denen Wohnungsmieter etwa aufgrund eines Jobverlustes ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können.

Wir sind in den letzten Tagen mit vielen Fragen von außen, aber auch von innen konfrontiert worden, die sich – etwa mangels gesicherter Auslegung und entsprechender Rechtsprechung – noch nicht abschließend beantworten lassen.

Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund vertritt die Ansicht, dass es stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und in welchem Umfang ein Geschäftsraummieter den Mietzins erfolgreich reduzieren oder gänzlich aussetzen kann. Dabei ist etwa die Frage zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt, welchen Inhalt der konkrete Bestandvertrag aufweist etc.

Da es kein allgemein gültiges Patentrezept auf die sich stellenden Fragen von Mitgliedern gibt, empfehlen wir dringend eine eingehende Rechtsberatung und Prüfung im Einzelfall vornehmen zu lassen und verweisen diesbezüglich auf die Juristen und Juristinnen in unseren Landes- und Bezirksverbänden. Die Unterstützung unserer Mitglieder bei der Beurteilung durch das juristisch geschulte Personal der Landes- und Bezirksverbände kann helfen, die Beeinträchtigung im gesetzlichen Ausmaß zu halten und Übervorteilung zu verhindern. Die individuelle Beratung aus wirtschaftlicher Sicht kann ergeben, dass – auch zur Erhaltung eines Bestandverhältnisses – wirtschaftliche Einigungen mit dem Bestandnehmer sinnvoll sind. All dies ist aber im Einzelfall zu klären.

Die Wirtschaftskammer Wien gewährt sogar ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht rückzahlbaren Mietzuschuss infolge eines Umsatzrückganges. Eine entsprechende Berücksichtigung bzw. Anrechnung dieser Zahlungen erscheint unserer Ansicht nach geboten.

Hat ein Vermieter eine Mietzinsreduktion oder einen Entfall des Mietzinses gegenüber seinem Mieter anerkannt, ist eine Berücksichtigung bzw. Anrechnung von Zahlungen durch die Bundesregierung eher auszuschließen.

Das erste Corvid-19-Gesetz versteht sich als eine Ermächtigung, über den Bundeshaushalt – zunächst in einer Höhe von 4 Milliarden Euro – zu verfügen. Das bestehende Bundesfinanzgesetz würde nämlich keine ausführliche Grundlage für diese Ausgaben des Bundes darstellen. Im 1. Corvid-19-Gesetz ist hinsichtlich der Verwendung der Mittel des Fonds ausdrücklich vorgesehen, dass diese zur Abfederung von Einnahmenausfällen infolge der Krise zu verwenden sind.

Mittlerweile ist bereits ein zweites Corvid-19-Gesetzespaket erlassen worden, das eine Aufstockung um weitere 38 Milliarden Euro vorsieht. Das Teil dieses Gesetzespakets bildende Härtefallfondsgesetz sieht vor, dass Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmen sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden.

Die WKO ist nach Maßgabe dieses Gesetzes als „Abwicklungsstelle“ eingerichtet und vorerst mit einem Betrag in Höhe von einer Milliarde Euro ausgestattet. In der ihr übertragenen Funktion wickelt sie im übertragenen Wirkungsbereich und auf Weisung des Vizekanzlers das Förderprogramm ab. Eine Mitgliedschaft zur WKO für die Inanspruchnahme von Zuschüssen ist nicht Voraussetzung. Allerdings wird die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Verordnungen erfolgen, die unter anderem auch die Frage der Anspruchsberechtigung regeln. Nach derzeitigem Stand ist nicht ausgeschlossen, dass auch Vermieter – etwa als EPU – aufgrund von finanziellen Einbußen Ansprüche geltend machen können. Sicher ist das allerdings derzeit nicht.

Die aktuelle Lage ändert bzw. entwickelt sich von Tag zu Tag neu und bedarf daher jeweils einer laufenden Beurteilung.

Wir nehmen die Situation sehr ernst und sind in jeder Hinsicht bemüht, im Interesse unserer Mitglieder eine konsequente Vertretung des Eigentümerstandpunkts vorzunehmen. Nur als Beispiel seien die Beiträge im Ö1-Mittagsjournal am 23.3.2020 und in der ZIB 1 am 24.3.2020 angeführt, die Teile aus Interviews mit mir beinhalten. Diese Beiträge sind auf der Website des ÖHGB abrufbar (https://www.oehgb.at/presse/medienberichte).

Erfreulich ist, dass der Standpunkt des ÖHGB, dass es einer genauen Prüfung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bedarf, sich allmählich durchsetzen konnte.

Zur Bewältigung dieser ernsten Situation im Immobiliensektor sind aus unserer Sicht keine Einschränkungen, sondern dauerhaft tragfähige Lösungen gefragt, die neben staatlicher Unterstützung auch noch steuerliche Erleichterungen vorsehen müssen. Die Immobilienwirtschaft darf, ja kann nicht auf der Strecke bleiben, da dies – volkswirtschaftlich – gesehen ein großer Schaden für alle wäre. Es würden immerhin rund 10% des der Volkswirtschaft betroffen sein.

 

 

Österr. Haus- & Grundbesitzerbund, Landesgerichtsstraße 6, A-1010 Wien, Tel. +43 (0)1 505 74 00, Email: office@oehgb.at
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